IMPRESSUM

Allgemeine Geschäftsbedingungen der markenWERK GmbH
Stand: 12/2016

I GELTUNGSBEREICH

Die Lieferungen und Leistungen von markenWERK GmbH werden ausschließlich aufgrund dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Kunden sind für markenWERK GmbH unverbindlich, wenn markenWERK GmbH nicht ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt hat. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von
§ 310 Abs. 1 BGB.

II VERTRAGSSCHLUSS

1. Der Vertrag kommt durch ein Angebot der markenWERK GmbH und die Annahme des Kunden zustande. Die Angebote von markenWERK GmbH sind freibleibend und unverbindlich bis zur Annahme durch den Kunden. Nach Vertragsschluss bestätigt die markenWERK GmbH den Inhalt und
Umfang des Vertrages mit einer Auftragsbestätigung.
2. Bei Vertragsschluss getroffene Nebenabreden sind für markenWERK GmbH nur dann verbindlich, wenn sie von markenWERK GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
3. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von markenWERK GmbH. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von markenWERK GmbH zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines
kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
4. Alle Bestellungen werden nur schriftlich per Fax oder per Mail im Orderformular der markenWERK GmbH bearbeitet. Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßbegebend. Für telefonische Bestellungen wird keine Haftung in Bezug auf Richtigkeit der
Bestellung übernommen.
5. Selbst wiederholte Kulanzleistungen durch markenWERK GmbH begründen für die Zukunft keinen Anspruch.
6. Kosten für Filme, Druckvorlagen und dergleichen werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde hat die Möglichkeit, Filme, Druckvorlagen und dergleichen bei markenWERK GmbH auf eigene Rechnung und eigenes Risiko einzulagern, sofern hierüber eine Einigung erzielt wird.
7. Der Kunde hat es zu unterlassen, zeitgleich Produkte mit anzubieten, die aufgrund ihrer Art und Gestaltung dem Produkt der markenWERK GmbH ähnlich, gleichartig oder identisch sind. Für
jeden Fall eines derartigen Vertragsverstoßes verpflichtet sich der Kunde eine Vertragsstrafe i. H. von nicht unter 5.000,00 € zu zahlen. Der markenWERK GmbH steht es zu, bei Nachweis einen höheren Schadensersatz geltend zu machen. Darüber hinaus ist die markenWERK GmbH berechtigt, diesen Vertrag oder sämtliche Vertragsbeziehungen fristlos zu kündigen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, der markenWERK GmbH sämtliche Angaben über die gleiche/gleichartige
Ware, deren Hersteller bzw. den Lieferanten auf Verlangen mitzuteilen, die erhaltenen Werbematerialien, Anschreiben und Bestellunterlagen zumindest in Kopie zur Verfügung zu stellen, damit die markenWERK GmbH gegenüber diesem Dritten seine wettbewerbsrechtlichen
Ansprüche durchsetzen kann. Insofern ist der Kunde zur umfassenden Auskunft verpflichtet.

III LEISTUNG UND VERGÜTUNG

1. Die Abrechnung/Rechnungsausstellung erfolgt nach Vereinbarung jedoch spätestens mit Erbringung der Leistung und /oder Auslieferung der Ware.
2. Die Rechnungen von markenWERK GmbH sind nach Erhalt und ohne Abzug sofort fällig.
3. Die von markenWERK GmbH angegebenen Preise verstehen sich bei Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sowie der Kosten für Verpackung, Transport und ggf. Versicherung.
4. Wenn sich nach Abschluss des Vertrags die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Lieferungen von markenWERK GmbH infolge von Änderungen der Rohstoffpreise, Arbeits- und Transportkosten oder Steuern, Abgaben und Zölle nachweisbar verändern, ist markenWERK GmbH berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Die Preisänderung ist der Höhe nach auf maximal 15 % (fünfzehn Prozent) begrenzt.

IV ABWICKLUNG VON AUFTRÄGEN

Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die markenWERK GmbH erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von markenWERK GmbH.
Eine Pflicht zur Herausgabe besteht im Grundsatz nicht, kann aber in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht für markenWERK GmbH nicht. markenWERK GmbH ist berechtigt, erteilte Aufträge selbst oder durch Dritte
auszuführen.

V LIEFERUNG

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er zuvor seinen Mitwirkungspflichten (Beschaffung von Unterlagen, Freigaben etc.) ordnungsgemäß
nachgekommen ist und markenWERK GmbH eine Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an markenWERK GmbH. Eine
Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von markenWERK GmbH.
2. Der Kunde trägt ab dem Zeitpunkt, in dem die Ware an den Überbringer oder Spediteur ausgeliefert wird, die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung oder Beschädigung der Ware. Wird der Versand auf Wunsch oder durch ein Verschulden des Kunden verzögert, lagert
die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden.
3. Die Lieferung der Ware erfolgt in dem mit dem Kunden vereinbarten Zeitrahmen, wobei
markenWERK GmbH jedoch eine zusätzliche Frist von 10 Tagen für eine verzogene oder verzögerte Lieferung zusteht. Teillieferungen sind zulässig. Im Falle einer Lieferungsverzögerung über die vorgenannte 10-Tage Frist hinaus hat der Käufer – nach schriftlicher Nachfristsetzung – das
Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei zeitlich gestaffelten Lieferungen kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die bereits gelieferte Ware für ihn kein Interesse hat.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen markenWERK GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer hieraus Schadenersatzansprüche erwachsen. Der höhere Gewalt stehen alle Umstände gleich, die von markenWERK GmbH nicht zu vertreten sind und durch die markenWERK GmbH die Lieferung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Einund
Ausfuhrverbot, Verkehrssperrung, behördliche Maßnahmen Energie-und Rohstoffmangel, gleichgültig ob sie bei markenWERK GmbH Vor-oder Unterlieferanten von markenWERK GmbH eintreten. In diesen Fällen ist der Käufer seinerseits zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, als die ganz oder teilweise noch ausstehende Lieferung wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat.
5. markenWERK GmbH steht es frei, die Lieferung von Waren davon abhängig zu machen, dass die Zahlung vor Lieferung zu erfolgen hat. Dies betrifft insbesondere Erstaufträge/ Neukunden,
bei denen die Lieferung nur bei vorherigem Zahlungseingang erfolgt.

VI UNBERECHTIGTER RÜCKTRITT

1. Wenn und soweit der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder die Annahme der Lieferung verweigert, ist markenWERK GmbH berechtigt, vom Kunden Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich der Versand-, Transport- und Lagerkosten und
aller sonstigen Mavis GmbH dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. Der markenWERK GmbH steht es frei, sofern ein höherer Schaden eingetreten ist, diesen einzufordern.
2. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass markenWERK GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

VII GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

1. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit, Beschaffenheit und Mängel zu untersuchen. Fehlmengen sind markenWERK GmbH unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel der Ware sind markenWERK GmbH innerhalb von 48 Stunden
nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
2. Der Kunde hat markenWERK GmbH Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben,
insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch markenWERK GmbH zur
Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so ist markenWERK GmbH von der Mängelhaftung befreit.
3. Die Rücksendung beanstandeter Ware muss stets frei Haus an markenWERK GmbH erfolgen.
Derartige Rücksendungen werden entgegengenommen, wenn sie die anlässlich der Mängelrüge vergebene Retourennummer tragen oder wenn die Rücksendung auf andere
Weise einer bestimmten Mängelrüge zugeordnet werden kann. Nicht derart zuordenbare Rücksendungen werden auf Kosten des Rücksenders retourniert. Bearbeitungskosten für Rücksendungen werden nicht berechnet.
4. Die Mängelhaftung von Mavis GmbH beschränkt sich darauf, dass markenWERK GmbH alle Teile,
die bei Gefahrübergang mangelhaft sind, nach eigener Wahl kostenlos nachbessert oder ersetzt. Ersetzte Teile werden das Eigentum von markenWERK GmbH. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder sich über eine angemessene Frist hinaus verzögert
oder aus sonstigen von Mavis GmbH zu vertretenen Gründen fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung geltend machen.
5. markenWERK GmbH leistet keine Gewähr für Schäden, die durch natürlichen Verderb, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung oder Nachbesserung durch den Kunden oder Dritte entstehen.
6. Die Lieferung von Sonderposten oder Räumungsware erfolgt, sofern ein Preisnachlass
gegenüber dem Listenpreis von mindestens 20 % gewährt wird, stets unter Ausschluss von Umtausch- oder Rücktrittsrechten sowie Mängelansprüchen wegen bekannter oder offensichtlicher Mängel.
7. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- und Folgeschadens – gegen markenWERK GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von markenWERK GmbH oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Person beruht, insbesondere wenn dies
zu Körper- oder Gesundheitsschäden geführt hat. Dies gilt auch, soweit vom Käufer direkte Ansprüche gegenüber den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von markenWERK GmbH geltend gemacht werden. Soweit der markenWERK GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt für direkte Ansprüche gegen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von markenWERK GmbH.
8. Sämtliche Mängelansprüche des Kunden einschließlich der in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Schadensersatzansprüchen verjähren entsprechend den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen, ansonsten ein Jahre nach Ablieferung der Ware beim Kunden, nicht jedoch vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der
Kunde Mängelansprüche eines Endverbrauchers erfüllt hat.

VIII HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von markenWERK GmbH auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet markenWERK GmbH nicht.
3. Die Vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbarer Körperund
Gesundheitsschäden oder bei Tod.
4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn markenWERK GmbH grobes Verschulden oder Vorsatz
vorwerfbar ist, sowie im Falle zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Tod.
5. markenWERK GmbH Wir haftet dem Kunden nicht auf Schadensersatz, wenn Fremderzeugnisse oder Handelswaren die Schutzrechte Dritter verletzen, es sei denn, es ist grobes Verschulden oder Vorsatz vorwerfbar. Sofern markenWERK GmbH nicht haftet, tritt sie ihre Ansprüche gegen ihren Lieferanten an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an.

IX EIGENTUMSRECHT, URHEBERSCHUTZ UND NUTZUNGSRECHT

1. Der Kunde verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über alle betriebsinternen vertraulichen Angelegenheiten/Informationen, die ihm im Rahmen der
Zusammenarbeit über uns bekannt werden, während und nach Beendigung der Zusammenarbeit Stillschweigen zu bewahren.
2. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder des Urheberrechtes durch von markenWERK GmbH gelieferte Ware Ansprüche erhebt, hat der Kunde markenWERK GmbH hiervon unverzüglich zu unterrichten. Er darf in keinem Fall eine
Schutzrechtsverletzung anerkennen und er hat markenWERK GmbH alle Abwehrmaßnahmen vorzubehalten.
3. Wenn der Kunde die Ware in einer Weise verkauft oder ändert – einschließlich der Hinzufügung einer Marke-, dass gewerbliche Schutzrechte oder das Urheberrecht eines Dritten verletzt werden, ist der Kunde für eine solche Verletzung allein haftbar und
verpflichtet, markenWERK GmbH von allen daraus resultierenden Ansprüchen des Dritten, gleich welcher Art, freizustellen.
4. Der Kunde darf ihm gelieferte markenWERK GmbH-Waren nicht kopieren oder nachahmen. Das Gleiche gilt für alle markenWERK GmbH-Marken und –Kennzeichen sowie für Abbildungen in markenWERK
GmbH-Werbematerialien oder –Bestellunterlagen. Bei Verstößen hiergegen kann markenWERK GmbH sofort alle Vertragsbeziehungen beenden, insbesondere von offenen Kaufverträgen
zurücktreten.

X EIGENTUMSVORBEHALT

1. Alle gelieferten Waren und Dienstleistungen von markenWERK GmbH an den Kunden bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus sämtlichen Verträgen im Eigentum von markenWERK GmbH. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Ware von markenWERK GmbH, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Kunde nicht befugt. markenWERK GmbH kann dieses Recht widerrufen und gelieferte Ware zurücknehmen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug kommt, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder sein Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware auf Dritte überträgt. In der Rücknahme der
Ware durch markenWERK GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht von markenWERK GmbH ausdrücklich schriftlich erklärt wird. markenWERK GmbH kann die Ware alsdann frei verkaufen. Der
Verkaufserlös ist auf die Verkaufskosten anzurechnen.
3. Der Kunde muss die Vorbehaltsware sorgfältig behandeln und auf eigene Kosten zum Wiederbeschaffungswert versichern. Seine Entschädigungsansprüche aus der Versicherung im Falle des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit an
markenWERK GmbH ab. Im Falle von Pfändung von Vorbehaltsware oder sonstigen Maßnahmen Dritter muss der Kunde markenWERK GmbH unverzüglich benachrichtigen und die für eine Intervention notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die markenWERK GmbH zustehenden Forderungen um mehr als 10 %, so ist markenWERK GmbH bereit, auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben.

X.1 VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT MIT VERARBEITUNGSKLAUSEL

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Kunde für den markenWERK GmbH vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengungen der Vorbehaltsware mit anderen, nicht markenWERK GmbH gehörenden Waren, steht markenWERK der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde markenWERK GmbH im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für markenWERK GmbH verwahrt.

X.2 VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT BEI WEITERVERKAUF MIT VORAUSABTRETUNGSKLAUSEL

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er markenWERK GmbH hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Vereinbarung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe
an markenWERK GmbH ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden – nach Vereinbarung/Verbindung – zusammen mit nicht markenWERK GmbH gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt
die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. markenWERK GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von markenWERK GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich markenWERK GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange markenWERK GmbH seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
markenWERK GmbH kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

XI ZAHLUNG

1. Rechnungen von Warenlieferungen sind entweder per Vorkasse oder nach Rechnungserhalt binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Bei Erstaufträgen/ Neukunden erfolgt die Warenlieferung vorbehaltlich der Vereinbarung des vorherigem Zahlungseingangs.
2. Das Gleiche gilt für Nachbestellungen.
3. Befindet sich der Kunde mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Zahlungsverzug, so ist markenWERK GmbH berechtigt, Verzugszinsen i. H. von 5 % Punkten über dem jeweils geltenden EZB-Basiszinssatz geltend zu machen. Ein darüber hinausgehender Schaden kann bei Nachweis eingefordert werden.
4. Macht markenWERK GmbH von ihrem Recht Gebrauch (Ziff. 4.5), die Lieferung nur bei Zahlung einer Vorkasse durchzuführen und zahlt der Käufer erst verspätet, so kann diese nach vier Wochen Händlings- und Lagerhaltungs-kosten i. H. von 5 % des Auftragswertes pauschal gelten machen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der markenWERK GmbH unbenommen.
5. Erfolgt die Zahlung per Vorkasse nicht fristgemäß oder kann ein erteilter Abbuchungsauftrag nicht erfolgreich mangels Deckung des Kontos durchgeführt werden, so kann markenWERK GmbH unter Aufrechterhaltung seiner hier beschriebenen Ansprüche das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Muss bereits für die Lieferung verpackte Ware wieder ausgepackt werden, hat der Kunde zusätzliche Handlingskosten i. H. von 10 % des Nettowarenwertes zzgl. der gesetzlichen
Umsatzsteuer zu bezahlen.
6. Erteilt der Kunde der markenWERK GmbH eine Abbuchungsermächtigung oder eine Kontovollmacht und kann diese Abbuchung mangels Deckung des Kontos nicht erfolgreich durchgeführt
werden, so ist markenWERK GmbH berechtigt, jeden Vorgang bankübliche Gebühren, mindestens 3,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer pro Vorgang sowie weitere 15,00 € zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer Bearbeitungsgebühren pro Vorgang vom Verkäufer zu erheben.
7. Wenn der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen von markenWERK GmbH im Verzug ist oder nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Kunden zu mindern und die Einhaltung seiner Zahlungspflichten zu gefährden, ist markenWERK GmbH berechtigt,
a) noch ausstehende Warenlieferungen auszusetzen und für weitere Warenlieferungen Vorauszahlung oder Stellung geeigneter Sicherheiten zu verlangen und
b) nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für Vorauszahlung oder Leistungen von Sicherheiten von diesem Vertrag oder auch sonstige Verträge mit dem Käufer fristlos zu kündigen unter Aufrechterhaltung sämtlicher die markenWERK GmbH zustehenden
Ansprüche, insbesondere die sich aus diesen AGB ergeben. Ein derart durch den Käufer verursachter Lieferstopp löst keinerlei Schadensersatzansprüche des Kunden aus.
8. Gegen Zahlungsansprüche der markenWERK GmbH kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten und auch nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte begründen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
9. Der Kunde ist nur dann berechtigt, mit „Gutschriften” der markenWERK GmbH zustehenden Zahlungsansprüchen aufzurechnen, wenn diese „Gutschriften” durch die markenWERK GmbH schriftlich erteilt und bestätigt worden sind. Kann der Kunde zwar eine Gutschrift erwarten, ist
jedoch eine schriftliche Bestätigung noch nicht vorliegend gegeben, scheitert eine Aufrechnung mit der markenWERK GmbH zustehenden Zahlungsansprüchen aus und führt zu einem Vertragsverstoß.

XII DATENSPEICHERUNG

markenWERK GmbH ist berechtigt, alle Kundendaten zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies geschäftsnotwendig und nach Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist. XIII Präsentation der Waren durch den Kunden Stellt markenWERK GmbH dem Kunden Materialien zum Zwecke der Präsentation (POS-Materialien), Kalkulationen, Ordnerunterlagen etc. zur Verfügung, so bleibt markenWERK GmbH Eigentümerin und Inhaberin sämtlicher Urheberrechte an allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung und dem Kunden überlassenen Unterlagen. Sofern markenWERK GmbH dem Kunden POS-Materialien
anbieten kann, ist der Kunde verpflichtet, diese zum Zwecke der Präsentation der Waren zu nehmen. Wird ein POS dem Kunden zur Verfügung gestellt, haben die Parteien einen hierfür
entgeltlichen Leihvertrag im Einzelnen abzuschließen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind insbesondere kostenlos erhaltene oder entgeltlich geliehene POS – Materialien, die zu Dekorationszwecken eingesetzt werden, rückgabepflichtig.

XIV SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS

Das Konzept steht im Eigentum der markenWERK GmbH. Eine Verwertung, insbesondere eine Weitergabe, des Konzepts an Dritte ist ohne die ausdrückliche Zustimmung der markenWERK GmbH nicht gestattet. Für den Fall der Konzeptumsetzung durch den Kunden oder durch Dritte ist
zuvor von markenWERK GmbH eine schriftliche Zustimmung einzuholen und eine Lizenzgebühr zu entrichten. Die Höhe der Lizenzgebühr wird individualvertraglich vereinbart.

XV KONTOKORRENTKLAUSEL

markenWERK GmbH behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von markenWERK GmbH gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen
beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von markenWERK GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen oder
anerkannt ist.

XVI GERICHTSSTAND/SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Für alle Verträge mit dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts bei Verträgen mit Auslandskassen ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist das für den Sitz von markenWERK GmbH örtlich zuständige Gericht, das Landgericht Düsseldorf. markenWERK GmbH behält sich jedoch vor, den
Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr durch eine dem Vertragszweck möglichst nahekommende zulässige Klausel ersetzt werden.

markenWERK GmbH – Bremer Straße 67- 40221 Düsseldorf
Tel: 0211/54200022 – mail@markenwerk.euwww.markenwerk.eu
Geschäftsführer Thomas Etz – AG Düsseldorf HRB 70190 – Ust. IdNr. DE278648082

Bankverbindung:
Sparkasse Neuss  – IBAN DE27 3055 0000 0093 4031 86, SWIFT WELADEDNXXX
Commerzbank D´dorf – IBAN DE70300400000493588800, SWIFT COBADEDDXXX